c) Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone, in der die erstellt werden sollen, entsprechen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG16). Laut Art. 11 BNR dient die ZöN F der "Retention Regenabwasser". Ein Bauteil, das den Zugang zu einem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses in der Wohnzone ermöglichen soll, dient nicht einem öffentlichen Zweck und ist in einer Zone für öffentliche Nutzung – insbesondere einer ZöN, die Hochwasserschutzzwecken dient – nicht zonenkonform. Der von der Beschwerdegegnerin geplante Treppenhauszugang, der sich grösstenteils auf der Nachbarparzelle Nr. I.________ befindet, ist daher nicht bewilligungsfähig.