Er diene den Werkhofmitarbeitenden zur Erschliessung der Retentionsbecken. Trotzdem erachte die Gemeinde den Zugang zum Bauvorhaben für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Langsamverkehr als zonenkonform. Die Beschwerdegegnerin erachtet den Treppenhauszugang ebenfalls als zonenkonform. Die RA Nr. 110/2017/126 12 Beschwerdeführerin dagegen ist der Auffassung, das Bauvorhaben verfüge nordseitig nicht über eine zonenkonforme Erschliessung.