g) Die Überprüfung durch ein zweites Vermessungsbüro hat somit ergeben, dass die massgebende Hangneigung mehr als 15 Prozent beträgt und das Bauvorhaben daher talseits von einem Hangzuschlag von 2.5 Meter profitiert. Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt daher talseitig 9.5 Meter und bergseitig 7 Meter. Das geplante Gebäude hält diese Höhen ein. 4. Nordostseitige Erschliessung