Die RSW AG hat ihren Aufnahmen und Berechnungen den von der Beschwerdegegnerin angegebenen Gebäudegrundriss zu Grunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin umfasst dieser Gebäudegrundriss richtigerweise auch die südseitige Balkonschicht und ist daher korrekt dargestellt. Nicht zu dem für den Grundriss massgebenden Baukörper gehören nur Bauteile, die als vorspringende Bauteile gelten (vgl. Art. 7 ff. BMBV).14 Laut den massgebenden Vorschriften der Gemeinde Gampelen gelten Bauteile dann als vorspringend, wenn sie nicht mehr als 5 Meter breit sind und höchstens 2.5 Meter über die Fassaden hinausragen sowie zusammengerechnet höchstens 40 Prozent der Fassadenlänge messen (Ziff.