f) Da die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen zur Hangneigung widersprüchliche Angaben enthalten und die Falllinie in den Plänen nicht korrekt eingetragen ist, beauftragte die BVE die RSW AG, das Terrain der Parzelle Nr. E.________ im Bereich des Gebäudegrundrisses nochmals aufzunehmen (Äquidistanz 0.2 Meter), den Verlauf der Falllinie durch den Gebäudeschwerpunkt zu ermitteln und die Hangneigung mit den in Erwägung 3e geschilderten zwei Varianten zu berechnen.