Es darf nicht im Belieben der Bauherrschaft stehen, die für sie am günstigsten verlaufende Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses zu wählen. Sonst könnte auch ein Gebäude von einem Hangzuschlag profitieren, das nur in einem Randbereich auf Terrain mit der erforderlichen Hangneigung steht. Wird dagegen auf die Falllinie abgestellt, die durch den Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses verläuft, was bei rechteckigen oder quadratischen Gebäuden der Gebäudemitte entspricht, besteht am ehesten Gewähr, dass in einem grossen Teil der Gebäudegrundfläche die erforderliche Hangneigung vorhanden ist. Die BVE hält daher an ihrer bisherigen Praxis fest: