Laut diesem Bericht lasse die Praxis des AGR der Bestimmung der Hangneigung insofern freien Spielraum, als sie einzig das Element der "Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses" spezifiziere, jedoch nicht, an welchem Punkt diese konkret anzusetzen sei. Für die Bestimmung der Hangneigung könne deshalb jeder Punkt innerhalb des Gebäudegrundrisses gewählt werden. Diese Praxis des AGR überzeugt aber nicht. Es darf nicht im Belieben der Bauherrschaft stehen, die für sie am günstigsten verlaufende Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses zu wählen.