Konkretisierung, welche Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses für die Bestimmung der Hangneigung massgebend ist und die Gemeinde hat dazu keine Praxis. Es handelt sich aber um eine Formulierung, die nicht nur im Baureglement der Gemeinde Gampelen enthalten ist. Sie entspricht im Grundsatz Art. 18 NBRD10 sowie der Formulierung in Art. 212 Abs. 5 des Musterbaureglements11 des AGR und ist in den Reglementen vieler Gemeinden enthalten. Gemäss Praxis der BVE und der früheren langjährigen Praxis des AGR, ist bei der Ermittlung der Hangneigung gemäss der genannten Formulierung die durch den Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses verlaufende Falllinie massgebend.12