Das Ingenieur- und Vermessungsbüro hält dazu in einem Schreiben vom 17. November 2017 fest, die Falllinie in der Mitte des Gebäudes betrage 15.1 Prozent. Die Beschwerdeführerin stellt dies in ihrer Stellungnahme zur Projektänderung in Frage und verweist auf frühere, widersprüchliche Angaben der G.________ AG. Weiter hält sie fest, es sei fraglich, ob die Balkone auf der Südseite des Mehrfamilienhauses zum Gebäudegrundriss gehörten und ob die Falllinie im Plan der G.________ AG richtig eingetragen sei.