d) Nach dieser Anpassung ist aber weiterhin umstritten, ob das Vorhaben von einem Hangzuschlag von 2.5 Meter profitieren kann. Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit der Projektänderung vom 23. November 2017 einen von der G.________ AG verfassten Höhenkurvenplan der Bauparzellen ein. Darin sind der Grundriss des projektierten Mehrfamilienhauses sowie eine Falllinie, die durch den Gebäudemittelpunkt führt, eingezeichnet. Das Ingenieur- und Vermessungsbüro hält dazu in einem Schreiben vom 17. November 2017 fest, die Falllinie in der Mitte des Gebäudes betrage 15.1 Prozent.