Die Gebäudehöhe überschreite somit auch bei einem allfälligen Hangzuschlag von 2.5 Meter die maximal zulässige Gesamthöhe von 9.5 Meter. Mit der Projektänderung vom 23. November 2017 hat die Beschwerdegegnerin diesem Umstand Rechnung getragen und die Böschung auf der Talseite des geplanten Mehrfamilienhauses verändert, so dass das fertige Terrain neu bis an die Oberkante der Bodenplatte des Erdgeschosses reicht. Nach der Projektänderung beträgt die Gebäudehöhe talseitig 9.49 Meter.