In den Plänen des ursprünglichen Bauvorhabens war in der Mitte der talseitigen Fassade eine Gebäudehöhe von 9.495 Meter eingetragen. Die BVE hielt in ihrem Entscheid vom 16. September 2016 dazu fest, da talseitig eine Abgrabung erfolge, sei die Gebäudehöhe vom künftigen fertigen Terrain aus zu messen. Die Bauherrschaft habe aber die Gebäudehöhe nicht vom fertigen Terrain aus ermittelt, sondern erst ab der Oberkante der Betonbodenplatte des Erdgeschosses gemessen. Da die Bodenplatte aus dem fertigen Terrain rage bzw. die Fassadenflucht des geplanten Gebäudes das künftige fertige Terrain unterhalb dieser Betonbodenplatte schneide, sei die angegebene Gebäudehöhe von 9.495 Meter falsch;