c) Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Hangneigung betrage mehr als 15 Prozent, daher sei bei der Gebäudehöhe talseitig ein Hangzuschlag von 2.5 Meter zu berücksichtigen. Die zulässige Gebäudehöhe betrage somit talseitig 9.5 Meter und bergseitig 7 Meter. Das Bauvorhaben halte diese Höhe ein. 7 Bau- und Nutzungsreglement der Einwohnergemeinde Gampelen vom 18. Juni 2010, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 8. April 2011 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)