3.2 des Anhangs I "Definitionen und Messweisen" zum BNR verweist bezüglich der Definition des gewachsenen Bodens auf altArt. 97 BauV. Diese Vorschrift wurde zwar mit der Inkraftsetzung der BMBV9 per 1. August 2011 aufgehoben (Art. 35 und 36 BMBV). Da aber die Gemeinde Gampelen die Bestimmungen der BMBV noch nicht umgesetzt hat, ist altArt. 97 BauV weiterhin massgebend (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 BMBV). Gemäss dieser Vorschrift gilt als gewachsener Boden das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht, sofern nicht ein Fall von Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegt. Gemäss Abs. 3 von altArt. 97 BauV ist bei Abgrabungen vom fertigen Terrain aus zu messen, sofern es tiefer liegt als das ursprüngliche Terrain.