b) Laut Ziff. 3.2 des Anhangs I "Definitionen und Messweisen" zum BNR ist die Gebäudehöhe bei Flachdächern der Höhenunterschied zwischen dem gewachsenen Boden im Sinne von altArt. 97 BauV8 und der Oberkante der offenen oder geschlossenen Brüstung des Flachdaches. Wenn die Hangneigung innerhalb des Gebäudegrundrisses 10 Prozent und mehr beträgt, wird die Gebäudehöhe nur berg- und talseitig gemessen, und zwar in der Mitte der Fassaden. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten, die nur eine Fassade betreffen, bleiben unberücksichtigt. Ziff. 3.2 des Anhangs I "Definitionen und Messweisen" zum BNR verweist bezüglich der Definition des gewachsenen Bodens auf altArt.