a) Es ist umstritten, ob das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe überschreitet bzw. von einem Hangzuschlag profitieren kann. Die Bauparzelle Nr. E.________, auf der das umstrittene Mehrfamilienhaus erstellt werden soll, befindet sich in der Wohnzone an einer Hanglage. Die maximal zulässige Gebäudehöhe in der Wohnzone der Gemeinde Gampelen beträgt 7 Meter (Art. 17 BNR7). Auf diese Höhe erfolgt bei Gebäuden am Hang talseits ein Zuschlag von 1.5 Meter, wenn "in der Falllinie gemessen die Hangneigung innerhalb des Gebäudegrundrisses" zwischen 10 und 15 Prozent beträgt. Beträgt die Hangneigung mehr als 15 Prozent, erfolgt ein Zuschlag von 2.5 Meter.