_ gehöre nicht zur Bauzone, weshalb die dort vorgesehene Erstellung eines Aufenthaltsbereiches und eines Kinderspielplatzes nicht zonenkonform sei. Sie spricht damit die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone und somit einen bundesrechtlich geregelten Tatbestand an. Sie durfte daher ihre Rüge im Beschwerdeverfahren noch vorbringen. 2. Projektänderung a) Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. November 2017 eine Projektänderung ein (Projektänderungspläne: Plan "Erdgeschoss, unteres Erdgeschoss", 1:100; Plan "Oberes 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)