Auch die Beschränkung von altArt. 40 Abs. 2 BauG der Beschwerdemöglichkeit auf die Einsprachegründe war nämlich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei kommunalem und kantonalem Recht anwendbar, nicht dagegen wenn die Verletzung von Bundesrecht und von damit in engem Sachzusammenhang stehenden kantonalem oder kommunalem Recht gerügt wurde.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parzelle Nr. F.________ gehöre nicht zur Bauzone, weshalb die dort vorgesehene Erstellung eines Aufenthaltsbereiches und eines Kinderspielplatzes nicht zonenkonform sei.