Gemäss der bis am 31. März 2017 geltenden Fassung von Art. 40 Abs. 2 BauG waren die Einsprecherinnen und Einsprecher nur im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt. Mit der am 1. April 2017 in Kraft getretenen revidierten Fassung dieser Norm entfiel diese Einschränkung. Es kann offen bleiben, ob die neue Fassung von Art. 40 BauG im vorliegenden Fall bereits anwendbar ist. Auch die Beschränkung von altArt.