b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG3). Die Beschwerdeführerin, die im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen ist, ist durch den angefochtenen Gesamtentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert.