Weiter wies es die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie widersprüchliche Angaben zu den Flächen der Familienwohnungen eingereicht habe und in den Plänen die Ausgestaltung und Realisierbarkeit der Aufenthalts- und Kinderspielplatzflächen nicht genügend ersichtlich seien. Das Rechtsamt forderte die Beschwerdegegnerin auf, Pläne mit Angaben zu den Hauptnutz- und Konstruktionsflächen aller Wohnungen sowie einen detaillierten Umgebungsgestaltungsplan und einen Schnittplan einzureichen. Nach Eingang der Unterlagen und Stellungnahmen erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen.