Gleichzeitig beauftragte das Rechtsamt die RSW AG, das Terrain der Parzelle Nr. E.________ im Bereich des Gebäudegrundrisses aufzunehmen, den Verlauf der Falllinie durch den Gebäudeschwerpunkt zu ermitteln und die Hangneigung zu berechnen. Weiter wies es die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie widersprüchliche Angaben zu den Flächen der Familienwohnungen eingereicht habe und in den Plänen die Ausgestaltung und Realisierbarkeit der Aufenthalts- und Kinderspielplatzflächen nicht genügend ersichtlich seien.