Die entsprechenden Planunterlagen seien zudem zu wenig aussagekräftig. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben trotz der Projektänderungen aufgrund seiner übermässigen Höhe und Breite, seiner Dachgestaltung, der erhöhten Lage und der mangelhaften Rücksichtnahme auf den Geländeverlauf zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führe. Die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) sei erneut 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/126 4