Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2018 die in ihrer Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und machte insbesondere geltend, es sei nach wie vor zweifelhaft, ob ein Hangzuschlag von 2.5 Meter zur Anwendung gelange. Es sei eine unabhängige fachliche Überprüfung der relevanten Hangneigung erforderlich. Auch die ausgewiesene Fläche und die Ausgestaltung der Spiel- und Aufenthaltsbereiche genügten nach wie vor den rechtlichen Vorgaben nicht. Die entsprechenden Planunterlagen seien zudem zu wenig aussagekräftig.