Mit Urteil 100.2016.292 vom 4. Juli 2017 kam das Verwaltungsgericht zwar zum Schluss, die BVE habe richtig festgestellt, dass das Vorhaben die zulässige Gebäudehöhe überschreite, und sie habe daher den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes zu Recht aufgehoben. Da die Beschwerdegegnerin aber in Form eines Eventualbegehrens die Bereitschaft zeigte, ihr Projekt anzupassen, hob das Verwaltungsgericht den Entscheid der BVE auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die BVE zurück.