3. Mit Entscheid vom 16. September 2016 kam die BVE zum Schluss, die Bauherrschaft habe die Gebäudehöhe fälschlicherweise nicht vom künftigen fertigen Terrain aus gemessen, sondern erst ab der Oberkante der Bodenplatte des Erdgeschosses. Bei richtiger Ermittlung der Gebäudehöhe überschreite das projektierte Mehrfamilienhaus die zulässige Gesamthöhe unabhängig davon, ob es von einem Hangzuschlag profitieren könne. Die BVE hiess die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Gesamtentscheid auf. Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde. RA Nr. 110/2017/126 3