Das Vorhaben sei zu voluminös und nicht ortsbildverträglich. Auch die Gebäudehöhe sei problematisch. Die Berechnung der Gebäudehöhe sei nur richtig, wenn die Hangneigung richtig ermittelt worden sei und zu Recht ein Hangzuschlag von 2.5 Meter in Anspruch genommen werden dürfe. Die Hangneigung müsse von einem Geometer überprüft werden. Weiter sei die Nutzung der Parzelle Nr. F.________ als Kinderspielplatz und Aufenthaltsbereich nicht zonenkonform.