2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein und beantragte die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 26. Mai 2016 sowie die Erteilung des Bauabschlages. Sie machte insbesondere geltend, das Bauvorhaben liege in einem blauen Gefahrengebiet. Die Vorinstanz habe das von der Abteilung Naturgefahren des Amtes für Wald des Kantons Bern empfohlene geologische Gutachten zu den zu erwartenden Auswirkungen von Rutschungen nicht eingeholt. Zudem habe die Beschwerdegegnerin mit den Projektänderungen nicht allen Forderungen der OLK entsprochen. Das Vorhaben sei zu voluminös und nicht ortsbildverträglich.