c) Die Verlegung der Parteikosten folgt den obgenannten Grundsätzen (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden 1-2 waren nicht anwaltlich vertreten und haben daher keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat hingegen den Beschwerdeführenden 3-5 die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote im Betrag von Fr. 4'017.60 (inkl. Spesen und MWSt) des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden 3-5 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. III. Entscheid