Zu berücksichtigen sind nur Normverstösse von einem gewissen Gewicht.21 Die gerügte und bereits mit Einreichung der Beschwerde geheilte Gehörsverletzung hat weder den Parteien noch der BVE erhebliche Kosten verursacht. Die Beschwerdeführenden 3-5 haben in ihrer Beschwerde insbesondere auch Rügen zur Gestaltung erhoben. Die unterbliebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Geometeraufnahmen war nicht ursächlich für das Einreichen der Beschwerde. Es liegen somit keine besonderen Umstände vor, die eine Ausscheidung von Verfahrenskosten zulasten des Kantons rechtfertigen würden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin.