b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei den besonderen Umständen stehen behördliche Fehlleistungen im Vordergrund, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen sind. Wird eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, kann dies bei den Kosten berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sind nur Normverstösse von einem gewissen Gewicht.21