a) Zu beurteilen waren zwei separat eingereichte Beschwerden, die vereinigt wurden. Die Verfahrenskosten der beiden Beschwerden werden daher reduziert und bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20).