baubewilligungspflichtigen Vorhaben vom 14. April 2010, Ziff. 4.3 und 4.4 RA Nr. 110/2017/125 11 bewilligt werden kann, wird die Gemeinde zudem über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu entscheiden haben (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Sache erweist sich somit in mehrerer Hinsicht nicht als entscheidreif. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen (vgl. Art. 72 VRPG). 5. Kosten