Eckstück auf der Nordseite gegen Osten ragt und ohne erkennbaren Nutzen für die Beschwerdegegnerin ist. c) Es ist nicht Sache der BVE, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und als erste Instanz über die Zulässigkeit der Einfriedungen, über die südseitige Stützmauer und die Gestaltung des Gartens zu entscheiden. Soweit das nachträgliche Baugesuch (bzw. gegebenenfalls die Projektänderung bei der südlichen Stützmauer) nicht oder nur teilweise 19 BSIG Nr. 7/721.0/10.1, Baubewilligungsverfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von