b) Auch nicht als entscheidreif erweist sich die Sache hinsichtlich der ästhetischen Beurteilung der Umgebungsgestaltung. Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Gestaltung richte sich im Rahmen der Möglichkeiten (Grundstück am Hang) nach ortsüblichen Merkmalen. Die Natursteinmauern, Aufschüttungen und Holzwände seien in Merzligen nicht ortsfremde Gestaltungselemente. Es trifft wohl zu, dass solche Gestaltungselemente in den Gärten von Merzligen vorzufinden sind.