dabei auch die in der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 aufgeführten Empfehlungen zu Stützmauern und Sicherheitsmassnahmen.19 4. Rückweisung a) Zusammenfassend steht fest, dass die Stützmauer entlang der Südgrenze nicht bewilligt ist und als Ganzes noch durch die Baubewilligungsbehörde beurteilt werden muss. Auch die zulässige Höhe und Einhaltung des Abstands bei den Einfriedungen auf der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze muss baurechtlich noch geprüft werden. Es ist nicht Sache der BVE als Rechtsmittelbehörde, diese erstmaligen Beurteilungen vorzunehmen.