Nach Art. 3 NBRD gelten die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB über Stützmauern und Einfriedungen sowie über die Ausführung der Brandmauern als öffentlichrechtliche Vorschriften der Gemeinde. Gemeint sind nur die baubewilligungspflichtigen, mithin festen Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune etc. In Art. 3 NBRD werden die Böschungen nicht genannt, so dass Art. 79h EG ZGB nur soweit als öffentlich-rechtliche Bestimmung gilt, als sie sich mit den Stützmauern befasst.18 Das Erstellen einer Böschungsneigung von maximal 45° müsste daher zivilrechtlich durchgesetzt werden. Im Übrigen ist die Einhaltung von Art. 79k Abs. 1 und 2 EG ZGB sowie Art. 79h Abs. 3