Andererseits ergibt sich daraus aber auch, dass die Gemeinde nur eine Flexibilisierung im kleineren Rahmen bezweckte und nicht an eine mehrere Meter hohe Stützmauer dachte. Die vorliegende Stützbaute ist bis zu 4,2 m hoch und überschreitet damit sogar die zulässige Gebäudehöhe einer unbewohnten Nebenbaute (3 m, vgl. Art. 3.2 GBR). Für einen baurechtlich wesentlichen Sachverhalt fehlt somit eine Regelung, so dass diesbezüglich das NBRD heranzuziehen ist.