e) Soweit bestehende Gemeindebauvorschriften einen baurechtlich wesentlichen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen, gilt das Normalbaureglement als ergänzendes Recht, wenn es eine den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Regelung enthält (Art. 70 Abs. 3 BauG und Art. 1 Abs. 2 NBRD). Zwar hat die Gemeinde die frühere Bestimmung zur Maximalhöhe von Stützmauern (1,20 m) nicht in das neue Baureglement übernommen. Dem Bericht zur Ortsplanungsrevision von 2008/2009 ist nicht zu entnehmen, welche Gründe die Gemeinde dazu bewogen haben.