d) Bei den nachbarrechtlichen Vorschriften von Art. 79 ff. EG ZGB handelt es sich um zivilrechtliche Vorschriften. Den Gemeinden steht es jedoch frei, für baubewilligungspflichtige Anlagen und Bauten die entsprechenden Bestimmungen des EG ZGB als öffentlich-rechtliche Bestimmungen in das Baureglement zu übernehmen. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn die Übernahme klar und eindeutig erfolgt.16 Das Baureglement der Gemeinde Merzligen weist in der Rubrik "Lesehilfe/Abkürzungen" und im 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)