Da die Gemeinde ein Baureglement erlassen habe, sei das NBRD nicht anwendbar. Die behauptete Verletzung von Art. 79k EG ZGB sei zivilrechtlich geltend zu machen. ‒ Die Frage, ob die Bestimmungen von Art. 79 ff. EG ZGB im Baubewilligungsverfahren als öffentlichrechtliche Vorschriften zu prüfen sind, stellt sich auch in Zusammenhang mit der der südlichen Stützmauer.