c) Das Baureglement der Gemeinde Merzligen14 enthält keine Vorschriften über die Zulässigkeit und Masse von Stützmauern und Einfriedungen. Die Beschwerdeführenden 3- 5 bringen vor, gestützt auf Art. 3 NBRD15 gelte die Bestimmung von 79k EG ZGB zu den Einfriedungen als öffentlich-rechtliche Vorschrift der Gemeinde. Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin machen demgegenüber geltend, im GBR seien die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB nur als Hinweise aufgeführt, aber nicht explizit als öffentlich-rechtliche Bestimmungen übernommen worden. Da die Gemeinde ein Baureglement erlassen habe, sei das NBRD nicht anwendbar.