Das rechtliche Gehör umfasst auch den Anspruch, sich zu den eingegangenen Akten und Beweismittel äussern zu können (Art. 21 ff. VRPG12 und Art. 26 KV13). Die Beschwerdeführenden konnten in der Beschwerde zu den Geländeaufnahmen des Geometers Stellung nehmen und gestützt auf diese Unterlagen ihre Rügen zur Zaunhöhe begründen. Damit ist eine allfällige Gehörsverletzung geheilt. Die Rüge betreffend der überschrittenen Höhe konnte aber erst im Rechtsmittelverfahren konkret erhoben werden. In diesem Zusammenhang ist nun umstritten, ob und inwieweit auch auf den Nachbarparzellen Terrainaufschüttungen erfolgt sind und von welchem Terrain aus zu messen ist.