b) In der Einsprache rügten die Beschwerdeführenden 3-5 fehlende Angaben zu den Terrainhöhen, weshalb sich nicht zuverlässig beurteilen lasse, ob der Zaun die Maximalhöhe einhalte. Sie verlangten Geländeaufnahmen durch einen Geometer, welche die Gemeinde einholte. Mit Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden 3-5 nun u.a., dass ihnen die Gemeinde keine Gelegenheit mehr gegeben habe, zu den Geometeraufnahmen Stellung zu nehmen und dass der Bauentscheid bereits kurz nach Kenntnisgabe dieser Unterlagen erging. RA Nr. 110/2017/125 8