a) Umstritten sind unter anderem die geschlossenen Holzbretterzäune entlang der nördlichen sowie die Einfriedung aus Blocksteinen und der Holzbretterzaun bei der östlichen Grundstücksgrenze, und zwar hinsichtlich der Gestaltung wie auch in Bezug auf deren Höhe. Einfriedungen, die über 1,20 m hoch sind, sind baubewilligungspflichtig (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Auch bei diesen Holzbretterzäunen handelt es sich um ein nachträgliches Baugesuch: