Es hätte daher nicht nur die Gestaltung mit TerraMur, sondern die gesamte Mauer beurteilt werden müssen, und zwar sowohl hinsichtlich der ästhetischen Gestaltung als auch hinsichtlich der baupolizeilichen Masse. Die Beschwerdegegnerin wird daher noch mitteilen müssen, ob sie an der im Beschwerdeverfahren eingereichten Projektänderung festhält, bei der zwei weitere Blocksteinreihen vorgesehen sind. Zudem sind korrekt vermasste, aussagekräftige Projektpläne für die Stützmauer erforderlich. 3. Einfriedungen entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze