einer weniger hohen Stützmauer und einer Böschung erfolgen. Aus den bewilligten Plänen geht somit nicht hinreichend hervor, dass eine bis zu 4,2 m hohe Stützmauer vorgesehen war. Die Pläne sind unvollständig und unklar, die Stützmauer ist nicht bewilligt. d) Da die südseitige Stützmauer als solche nicht bewilligt ist, handelt es sich für die gesamte Mauer um ein nachträgliches Baugesuch. Es hätte daher nicht nur die Gestaltung mit TerraMur, sondern die gesamte Mauer beurteilt werden müssen, und zwar sowohl hinsichtlich der ästhetischen Gestaltung als auch hinsichtlich der baupolizeilichen Masse.