Aus dem bewilligten Plan "Südostfassade" kann wohl herausgemessen werden, dass die maximale Terraindifferenz zwischen dem "NT" auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin und "GWT Grenze Süd" etwa 4,2 m beträgt. Mit diesen Abkürzungen sind vermutlich das neue Terrain und das gewachsene Terrain auf der südlichen Parzellengrenze gemeint. Auch wenn auf dem Plan "Erdgeschoss/Situation" mit der skizzierten Umgebungsgestaltung eine Steinmauer eingezeichnet ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass eine 4,2 m hohe Stützmauer aus Blocksteinen geplant war; dies wäre reine Spekulation. Die Überwindung der Terraindifferenz könnte nämlich auch mit