Der Skizze sind aber keine weiteren Details zu entnehmen. Auf dem bewilligten Plan "Querschnitt A" ist eine Natursteinmauer mit einer Höhe von ca. 1,7 m als Schnitt eingetragen. Auf dem Plan "Nordostfassade" ist die Natursteinmauer ebenfalls im Schnitt eingezeichnet und weist dort eine Höhe von ca. 3 m auf. Die Höhe und Gestaltung der gesamten Stützmauer ist aber auf keinem einzigen Plan ersichtlich. Aus dem bewilligten Plan "Südostfassade" kann wohl herausgemessen werden, dass die maximale Terraindifferenz zwischen dem "NT" auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin und "GWT Grenze Süd" etwa 4,2 m beträgt.