c) Es wird zu Recht nicht infrage gestellt, dass eine bis zu 4,2 m hohe Stützmauer, die zusätzlich eine Absturzsicherung erfordert, raumrelevant und daher ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ist (vgl. Art. 1a BauG). Baubewilligungsfrei sind nur geringfügige Bauvorhaben wie bis zu 1,20 m hohe Einfriedungen und Stützmauern (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD9). Im Baugesuch sind die Vorhaben zu bezeichnen und alle für die baurechtliche Beurteilung erforderlichen Angaben aufzuführen. Unter anderem sind die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die wichtigsten 6 Vgl. Fotos, Beschwerdebeilage der Beschwerdeführenden 1-2